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  1. #1

    Idee Geschäftsmäßige Sterbehilfe erlaubt - Urteil des Bundesverfassungsgerichts

    Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig

    Am Mittwoch haben die Karlsruher Richter ihr Urteil verkündet und das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht sieht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. „Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. Die Verfassungsrichter erklärten deshalb das im Strafrechtsparagrafen 217 geregelte Verbot für nichtig.
    https://www.faz.net/aktuell/politik/...-16652138.html

    Endlich gibt es eine gewisse Rechtssicherheit.

    Strafgesetzbuch (StGB) § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

    (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. #2
    liebt den Frühling. Avatar von Hatsche
    Ort: Zu Hause.

    DerBundesverfassungsrichter hat um 10:00 Uhr das Gesetz zur Sterbehilfe neu gesproche

    n und verkündet

    https://www.zdf.de/nachrichten/

    und verlinkt.
    Geändert von Hatsche (26-02-2020 um 10:28 Uhr)

  3. #3
    Gilt die Regelung dann eigentlich per sofort? Oder muss jetzt ein neues Gesetz verabschiedet werden (was ja dauern kann)?

    Das Gericht merkte nämlich wohl an, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe regulieren darf.
    We're too young until we're too old - We're all lost on the yellow brick road - We climb the ladder but the ladder just grows - We're born, we work, we die, it's spiritual
    (Kenny Chesney - "Rich And Miserable")

  4. #4
    Zitat Zitat von ManOfTomorrow Beitrag anzeigen
    Gilt die Regelung dann eigentlich per sofort? Oder muss jetzt ein neues Gesetz verabschiedet werden (was ja dauern kann)?

    Das Gericht merkte nämlich wohl an, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe regulieren darf.
    Steht doch im ersten link?

    „ Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Verfassungsrichter erklärten ihn deshalb nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).“

    Für nichtig erklärt, ergo nonexistent...

  5. #5
    Zitat Zitat von tanakin Beitrag anzeigen
    Steht doch im ersten link?

    „ Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Verfassungsrichter erklärten ihn deshalb nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).“

    Für nichtig erklärt, ergo nonexistent...
    Ok, also nonexistent, bis der Bundestag in einigen Monaten ein neues Gesetz verabschiedet hat.
    We're too young until we're too old - We're all lost on the yellow brick road - We climb the ladder but the ladder just grows - We're born, we work, we die, it's spiritual
    (Kenny Chesney - "Rich And Miserable")

  6. #6
    Gerne Gutmensch Avatar von gitte1944
    Ort: Berlin
    Es muss wohl neu gesetzlich geregelt werden. Zumindest hab ich es im ZDF so verstanden.

    Ich bin dankbar für diese Entscheidung...

  7. #7
    Sabuha
    unregistriert
    Ich finde das auch gut.

    Im Artikel habe ich dazu nichts gefunden. Aber wisst ihr, ob es trotzdem Regelungen gibt, die den "Grund des Suizids" berücksichtigen?
    Schlimme Krankheit ist ok, aber wer aus Liebeskummer sich das Leben nehmen will, darf nicht unterstützt werden oder so ähnlich?

  8. #8
    Member Avatar von KVWUPP
    Ort: Dort, wo ich gerade bin.
    Zitat Zitat von Sabuha Beitrag anzeigen
    Ich finde das auch gut.

    Im Artikel habe ich dazu nichts gefunden. Aber wisst ihr, ob es trotzdem Regelungen gibt, die den "Grund des Suizids" berücksichtigen?
    Schlimme Krankheit ist ok, aber wer aus Liebeskummer sich das Leben nehmen will, darf nicht unterstützt werden oder so ähnlich?
    Das BVerfG hat in sein Urteil wohl Optionen und Hinweise (allerdings keine detaillierten Vorschriften) an den Gesetzgeber einfließen lassen, welche Möglichkeiten es zur einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Regulierung der Beihilfe zum Suizid gibt. Siehe Seite 2 des Artikels in dem Link.

    https://www.zeit.de/2020/10/paragraf...trafgesetzbuch

  9. #9
    Hier ist die offizielle Meldung des Bundesverfassungsgerichts zum heutigen Urteil, mit rechtlichen Erläuterungen des Gerichts.

    Der § 217 StGB ist nichtig. Es steht dem Gesetzgeber aber frei, neue Regelungen hinsichtlich der Sterbehilfe zu treffen:
    ...
    Daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Suizidhilfe nicht regulieren darf. Eine solche Regelung muss sich aber an der Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen ausrichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten. Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von prozeduralen Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe. ...


    Wir seh'n mit Grausen ringsherum:
    Die Leute werden alt und dumm.
    Nur wir allein im weiten Kreise,
    Wir bleiben jung und werden weise.

    Eugen Roth

  10. #10
    marzipankartoffelsüchtig Avatar von Pokerfreund
    Ort: zu Hause
    In diesem Zusammenhang die einzig-menschliche Entscheidung!

    (Ich betreue beruflich nicht selten Palliativpatienten.)
    Geändert von Pokerfreund (26-02-2020 um 10:57 Uhr)

  11. #11
    Tolle Nachrichten

  12. #12
    Spahn sieht die Lage noch nicht als ausreichend, eine umfassende Maskenpflicht anzuordnen.
    dieser Typ ist mit seiner arroganten Sturheit eine Gefahr für alle.
    er soll doch mal sagen, ab welcher Lage er sich sowas vorstellen kann?
    der gleiche kopflose Trip wie von Anfang an, immer zu spät, immer erst wenn sich die Lage wieder mal verschlechtert hat und nie prophylaktisch.

  13. #13
    Lieber SnakeX, bei allem Verständnis für deine Sorgen. Falscher Thread.
    Das Thema in diesem Thread betrifft uns alle. Es geht um unsere Würde der Endlichkeit zu begegnen.

  14. #14
    Es gibt nun einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sterbehilfe, der bisher der restriktivste von drei Vorstößen ist:

    Suizidbeihilfe nur nach Beratung

    Um den möglichen äußeren Druck auf behinderte oder psychisch Kranke auszuschließen, muss laut dem Entwurf ein nicht an der Selbsttötung be­teiligter Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestätigen, dass die Entscheidung zum Suizid freiwillig, ernsthaft und von dauerhafter Natur ist. Der Suizidwillige muss mindestens zwei psychiatrische Untersuchungen im Abstand von mindestens drei Monaten vornehmen lassen. In der Zwischenzeit ist ein Beratungsgespräch vorgesehen, in das ne­ben Ärzten auch Sucht- und Schuldnerberatungen eingebunden sein sollen.
    https://www.faz.net/aktuell/politik/...-17758426.html

    Zum Gesetzentwurf: https://benjamin-strasser.de/files/B...fe%20final.pdf

  15. #15
    pflegt ihren Dachschaden Avatar von BlackGirl
    Ort: Kölle
    Toll, da ist jemand todkrank, hat Schmerzen aus der Hölle, will endlich gehen dürfen, und dann muß derjenige 3(!) Monate weiter leiden und sich ein Beratungsgespräch bei der Schuldnerberatung antun?


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