Hohe Priorität:
Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben
Erhöhte Priorität:
Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 60 Jahre alt sind und eine der vorgenannten Erkrankungen haben
Können auch Kontaktpersonen geimpft werden?
Ja, es können bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person benannt und geimpft werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person über 70 Jahre alt ist oder eine Organtransplantation hatte oder eine der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen oder Behinderung hat.
Auch Schwangere haben die Möglichkeit, bis zu zwei enge Kontaktpersonen zu bestimmen, die sich dann impfen lassen können.
Die Kontaktpersonen werden von der Person bzw. der Schwangeren selbst oder von einer sie vertretenden Person bestimmt. Künftig werden auch bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person der dritten Priorisierungsstufe berücksichtigt. In diesem Fall muss die pflegebedürftige Person entweder über 60 Jahre alt sein oder eine der in § 4 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen haben.