Darum wird das auch ausführlich erläutert, denn es gibt da eine Menge flankierender und regulierender Maßnahmen.
"(2) Ein genitalverändernder chirurgischer Eingriff an einem Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist
nur mit seiner Einwilligung zulässig.
In solchen Fällen bedarf es zusätzlich der Einwilligung der sorgeberechtigten
Person.
Verweigern die sorgeberechtigten Personen derer Einwilligung, so ersetzt das Familiengericht die Ein-willigung, wenn:
1. eine Beratung des Kindes stattgefunden hat,
2. das Kind einwilligungsfähig ist,
3. der Eingriff dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist stets erforderlich."